STATUTEN VON CARE TEAMS | NOTFALLSEELSORGE SCHWEIZ (CNS)

Nachfolgende Statuten (deutschsprachige Fassung) wurden von der Generalversammlung vom 1. Juni 2018 verabschiedet und sind seit 1. Juli 2018 in Kraft. Sie umfassen auch die Namensänderung von „Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge Schweiz“ (AG NFS CH) zu „Care Teams | Notfallseelsorge Schweiz“ (CNS).

I. Name – Sitz – Zweck

1. Name:
Unter dem Namen „Care Teams | Notfallseelsorge Schweiz“ (CNS) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
2. Sitz:
Der Sitz des Vereins ist die Adresse des Sekretariats.
3. Zweck und Ziel:
Die CNS versteht sich als Organ der Vernetzung, Förderung und Weiterbildung der Care Teams (CT) und der Notfallseelsorge (NFS) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. In Zusammenarbeit mit den Einsatzorganisationen betrifft dies den Bereich der psychologischen Nothilfe, der mit seelsorgerlicher Fachhilfe verbunden werden kann. Sie widmet sich insbesondere zwei Aufgabenbereichen und Zielen, einem mit umfassenden und einem zweiten mit engerem Radius:
3.1. Bereich der Care-Organisationen insgesamt: Die CNS bietet für Beteiligte im Bereich CT/NFS eine Dach- und Scharnierfunktion in Bezug auf Information, Erfahrungsaustausch und Vernetzung. Sie orientiert über aktuelle Geschehnisse und Entwicklungen und vermittelt Hinweise über Grundlagen, Literatur, Aus- und Weiterbildungen und Anlässe. Zur internen wie externen Information unterhält sie eine Internet-Plattform mit Portal zu den verschiedenen Behörden und Organisationen rund um den Bereich CT/NFS bei Bund, Kantonen, Kirchen und Privaten.
3.2. Bereich der Notfallseelsorge: Die CNS vertritt im Rahmen der Care-Organisationen den notfallseelsorgerlichen und spirituellen Aspekt in Ausbildung und Einsatz. Sie bringt diesen in Ergänzung zum notfallpsychologischen Ansatz bei Behörden und Organisationen ein, u.a. durch Mitwirkung in Ausbildungs- und Fachgruppen. Die CNS verbindet und fördert die Zusammenarbeit zwischen Kirchen und Religionsgemeinschaften einerseits sowie Behörden, Einsatzorganisationen und Notfallpsychologie andererseits. Sie stärkt das theologische Selbstverständnis der Notfallseelsorge. II. Mitglied- und Gönnerschaft 4. Kategorien:
Die CNS kennt vier Kategorien der Mitgliedschaft sowie die Gönnerschaft.
4.1. Aktive Mitgliedschaft von Institutionen: Sie betrifft Institutionen, die im Bereich CT/NFS in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aktiv tätig sind. Diese bzw. ihre Vertreter haben Stimm- und Wahlrecht und können in den Vorstand und in Ausschüsse gewählt werden.
4.2. Aktive Mitgliedschaft von Einzelpersonen: Sie betrifft Personen, die im Bereich CT/NFS in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aktiv tätig sind. Sie haben Stimm- und Wahlrecht und können in den Vorstand und in Ausschüsse gewählt werden.
4.3. Passive Mitgliedschaft von Einzelpersonen: Das sind Personen, die im Bereich CT/NFS nicht (mehr) aktiv tätig sind, aber die Anliegen der CNS unterstützen. Sie sind mit an die Anlässe und die GV eingeladen, haben aber kein Stimm-und Wahlrecht.
4.4. Ehrenmitgliedschaft: Sie kann von der Generalversammlung Einzelpersonen aufgrund besonderer Verdienste zugesprochen werden und gilt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht, solange sie im Bereich CT/NFS aktiv tätig sind.
4.5. Gönnerschaft: Gönner sind Kirchen, Institutionen und Einzelpersonen, die keine Mitgliedschaft anstreben, aber die Anliegen der CNS ideell und finanziell unterstützen.
5. Beginn, Ende und Umfang der Mitgliedschaft:
5.1. Beitritt: Der Antrag zum Beitritt zur aktiven oder passiven Mitgliedschaft hat schriftlich oder per Mail mit den üblichen Personen- und Adressangaben zu erfolgen. Einzelpersonen haben zusätzlich die Zugehörigkeit zu einer CT/NFS-Organisation in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anzugeben. Der Vorstand entscheidet über ihre Aufnahme.
5.2. Mitsprache: Aktiv- wie Passivmitglieder können dem Vorstand Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Aktivmitglieder haben zudem die Möglichkeit, an der GV ein Anliegen traktandieren zu lassen. Dieses muss dem Präsidium in schriftlicher Form spätestens drei Wochen vor der Durchführung der GV vorliegen.
5.3. Stimmkraft: Institutionen mit aktiver Mitgliedschaft haben fünf Stimmen.
5.4. Mitgliederbeitrag: Mit der aktiven wie der passiven Mitgliedschaft ist die Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verbunden. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die GV. Die Beitragshöhe kann für alle Mitgliederkategorien unterschiedlich angesetzt werden. Mitglieder des Vorstands sowie Ehrenmitglieder sind generell vom Mitgliederbeitrag befreit.
5.5. Beendigung: Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, werden daran erinnert. Bleibt die Zahlung auch dann aus, erfolgt der Aus-schluss.

III. Organisation

6. Organe:
Die Organe der CNS sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- Stabsstellen (optional)
7. Die Generalversammlung (GV):
7.1. Die GV ist das oberste Organ der CNS. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden im Minimum vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand bzw. Präsidium eingeladen.
7.2. Die GV ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden ordnungsgemäss eingeladen worden sind und die anberaumte Zeit angebrochen ist.
7.3. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand in seiner Mehrheit oder mindestens zwölf Aktivmitglieder dies verlangen. Diese muss innert vier Monaten stattfinden.
7.4. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Geheime Abstimmungen und Wahlen werden durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
7.5. Der GV sind folgende Geschäfte vorbehalten:
- Kenntnisnahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands und der Rechnungsführung
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Spesen- und Entschädigungsreglements
- Genehmigung des Budgets
- Neu- und Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands, des Präsidiums und der Revisionsstelle auf jeweils vier Jahre
- die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Änderung der Statuten mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Auflösung der CNS mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
8. Der Vorstand:
8.1. Zahl: Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und drei bis sechs weiteren Mitgliedern.
8.2. Wahl: Die einzelnen Vorstandsmitglieder und das Präsidium werden von der GV für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.3. Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
8.4. Tätigkeiten und Kompetenzen des Vorstands:
- Er widmet sich den unter I.3. genannten Anliegen und Zielsetzungen und führt die Geschäfte der CNS
- Er trifft sich regelmässig zu Arbeits- und Planungssitzungen (mindestens dreimal im Jahr). Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber
- Er regelt die Zeichnungsberechtigung
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ebenfalls gültig
- Er plant die GV, ist darum besorgt, dass die Grundlagen vorliegen (Jahresbericht, Jahresrechnung mit Revisorenbericht und Budget, Wahlperioden für Vorstand und Revisionsstelle) und führt diese ordnungsgemäss durch
- Er pflegt den Kontakt mit den Vereinsmitgliedern und Gönnern und führt Mitgliederlisten
- Er schlägt der Generalversammlung besonders verdiente Personen als Ehrenmitglieder vor
- Er kann Ressorts bilden, Arbeitsgruppen einsetzen sowie im Rahmen der Budgetvorgaben Stabsstellen einrichten (Pflichtenheft, Arbeitsvertrag, Entlöhnung) und dafür geeignete Personen anstellen
- Er sondiert Mitglieder für den Vorstand und schlägt diese der GV zur Neu- oder Wiederwahl vor
- Er sondiert Mitglieder für die Revisionsstelle, legt deren Entschädigung fest und schlägt diese der GV zur Neu- oder Wiederwahl vor
- Er kann wichtige Geschäfte und Anstellungen, die seiner Kompetenz obliegen, der GV zur Entscheidung unterbreiten
8.5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und bezieht keinen Lohn für seine Tätigkeit.
9. Das Präsidium:
Das Präsidium leitet in der Regel die Vorstandssitzungen und die GV. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen zählt seine Stimme doppelt. Es führt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, die laufenden Geschäfte und vertritt in besonderer Weise die CNS gegen aussen. Es verfasst die Jahresberichte der CNS.
10. Stabsstellen:
10.1. Art und Umfang: Stabsstellen können vom Vorstand je nach Bedarf eingerichtet werden und verschiedene Chargen wie Geschäftsführung, Webverantwortung, Rechnungsführung, Aktuariat etc. umfassen. Die Einzelheiten, was Inhalt, Dauer, Zuständigkeit, Kompetenz und Entschädigung angehen, werden in schriftlichen Abmachungen festgehalten.
10.2. Kompetenzen: Die Stabsstellen haben je ihre vom Vorstand genehmigten und für ihren Bereich nötigen Kompetenzen.
11. Revisionsstelle:
Die von der GV bestimmte Revisionsstelle oder das aus zwei Personen bestehende Revisorenteam arbeitet nach den üblichen Standards.

IV. Finanzen und Verschiedenes

12. Einnahmen und Ausgaben:
Die Einnahmen der CNS setzen sich aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen zusammen. Die Ausgaben der CNS werden im jährlichen Budget prognostiziert und in der Jahresrechnung ausgewiesen.
13. Haftung:
Gegenüber Dritten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Vereinsvermögen bei Auflösung:
Bei Auflösung des Vereins soll nach Abzug aller Verbindlichkeiten das restliche Vereinsvermö-gen einer gemeinnützigen Institution mit Sitz in der Schweiz zukommen, welche die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie die CNS.
15. Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
16. Inkrafttreten:
Diese Gesamterneuerung der Statuten wurde von der GV vom 1. Juni 2018 verabschiedet und wird auf 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die früheren Statuten samt nachfolgenden Abänderungen. Im Falle von Unstimmigkeiten ist die deutsche Fassung rechtlich allein massgebend.

Der Präsident: Paul Bühler
Die Aktuarin: Theres Mathys

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